Börsenbedingungen

Aufbau:                  Freitag, 19.11.2008, 17.00-20.00 Uhr, Samstag 7.00-10.00 Uhr

Öffnungszeiten:     Samstag und Sonntag jeweils von 10.00 – 17.00 Uhr

Abbau:                   Sonntag ab 17.00 Uhr

·         Die Börsenausrichter (Veranstalter, Organisatoren, Börsenleitung) haften nicht für Schäden oder Verluste der von den Börsenteilnehmern ausgestellten Objekte. In der Zeit von Freitag, 20.00 Uhr bis Samstag, 7.00 Uhr und Samstag 17.00 Uhr bis Sonntag 8.00 Uhr wird ein Wachdienst (Osnabrücker Wach- und Schließgesellschaft) gestellt.

·         Bei Ausfall der Veranstaltung durch höhere Gewalt sind sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

·         Es gilt in allen durch die Veranstaltung genutzten Räumen ein Rauchverbot.

·         Die zur Verfügung gestellten Tische sind schonend zu behandeln und abzudecken.

·         Die Ausstellungsstände sind mit einem Schild zu versehen, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers  zu entnehmen sind.

·         Für die Ausleuchtung des Standes dürfen pro lfd. Meter nicht mehr als 200 Watt eingesetzt werden. Alle verwendeten elektrischen Elemente müssen den VDE-Richtlinien genügen.

·         Ohne Einverständnis des Veranstalters sind ein Platztausch sowie die Weitergabe eines Standes oder eines Teils desselben an Dritte nicht zulässig.

·         Der Einsatz farbverfälschender und farbintensivierender Lichtquellen ist untersagt (mit Ausnahme von UV-Lampen zur Demonstration fluoreszierender Mineralien).

·         Giftige (auch Kristallzüchtungen sind häufig giftig!!!) und strahlende (radioaktive) Mineralien sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und nur an Personen ab 18 Jahren abzugeben.

·         Alle Exponate müssen mit Preisen versehen sein. Ihnen muss ein Etikett mit der Bezeichnung der Art des Minerals/des Fossils/des Gesteins und des Fundpunktes beigegeben werden.

·         Die Osnabrücker Börse ist eine echte Mineralien- und Fossilienbörse.

·         Nicht zugelassen sind: Montierte / gefälschte Mineralien oder Fossilien; rezente Tier- und Pflanzenpräparate und Meerestiere; Artefakte; zu Figuren und anderen Gebrauchs- und Ziergegenständen verarbeitete Steine, Briefmarken, Schmuck jeglicher Art, alle sonstigen dieser Fachbörse nicht entsprechenden Gegenstände aller Art.

·         Einer besonderen Auszeichnungspflicht unterliegen: synthetische Kristalle, nachgeschliffene Kristalle, gefärbte Mineralien, reparierte Mineralstufen und Fossilien, Fossilnachbildungen.

·         Erlaubt ist der Verkauf von angeschliffenen Steinen wie z.B. Achat, Malachit oder Baumscheiben. Außerdem dürfen 20 Prozent der Standfläche zum Verkauf von geschliffenen (facettierten) aber nicht gefassten Edelsteinen oder Trommelsteinen genutzt werden.

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